Betreff
Wahlbereichseinteilung für die Bürgerschaftswahl 2019
Vorlage
B 0054/2018
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

 

Zur Bürgerschaftswahl 2019 ist das Wahlgebiet der Hansestadt Stralsund gemäß § 61 des Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in Wahlbereiche einzuteilen. Die Zuständigkeit liegt bei der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund. Für die gleichzeitig stattfindende Kreistagswahl sind im Wahlgebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen ebenfalls Wahlbereiche zu bilden. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Kreistag.

 

Der Kreistag hat am 12.11.2018 beschlossen, 10 Wahlbereiche zu bilden. Die Hansestadt Stralsund soll dabei in drei Wahlbereiche (Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7) eingeteilt werden. Die Stadtteile Kniepervorstadt, Knieper Nord und Altstadt bilden mit dem Amt Altenpleen einen gemeinsamen Wahlbereich, um die Vorgaben des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
M-V hinsichtlich der durchschnittlichen Einwohnerzahlen der Wahlbereiche zu erfüllen.

 

Bei der Wahlbereichseinteilung ist zu beachten, dass nach § 61 Abs. 3 Satz 4 LKWG M-V die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise die Wahlbereiche der Gemeinden nicht durchschneiden dürfen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt für die Bürgerschaftswahl 2019 die Einteilung der Hansestadt Stralsund in drei Wahlbereiche:

 

  1. Stadtgebiet Altstadt, Stadtteile Kniepervorstadt, Knieper Nord
  2. Stadtgebiete Grünhufe, Langendorfer Berg, Lüssower Berg, Stadtteil Knieper West
  3. Stadtgebiete Tribseer, Franken, Süd

 


Lösungsvorschlag:

 

Um Überschneidungen mit der vorgesehenen Wahlbereichseinteilung für die Kreistagswahl zu vermeiden, wird das Wahlgebiet der Hansestadt Stralsund für die Bürgerschaftswahl 2019 in drei Wahlbereiche eingeteilt:

 

  1. Stadtgebiet Altstadt, Stadtteile Kniepervorstadt, Knieper Nord
  2. Stadtgebiete Grünhufe, Langendorfer Berg, Lüssower Berg, Stadtteil Knieper West
  3. Stadtgebiete Tribseer, Franken, Süd

 

Gemäß § 24 Abs. 4 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) können bei dieser Wahlbereichseinteilung bis zu 18 Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlbereich als Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe benannt werden.

 


Alternativen:

 

Es könnten sechs Wahlbereiche innerhalb der drei Wahlbereiche für die Kreistagswahl gebildet werden. Dabei würden keine Überschneidungen entstehen. Es können nur bis zu 11 Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlbereich als Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe benannt werden.

 

Eine abweichende Wahlbereichseinteilung für Bürgerschaftswahl und Kreistagswahl wäre mit erheblichem Zusatzaufwand für die Wahlorganisation verbunden. Dies betrifft u. a. die Herstellung von weiteren unterschiedlichen Stimmzetteln und Niederschriften und den zusätzlichen Verteilungsaufwand von unterschiedlichen Stimmzetteln und Niederschriften auf die Wahllokale je nach den verschiedenen Wahlarten (Europaparlament, Kreistag und Bürgerschaft). Fehler bei der Verteilung der Unterlagen können mit einer einheitlichen Wahlbereichseinteilung reduziert werden.