Zur Bürgerschaftswahl 2019 ist das Wahlgebiet der Hansestadt Stralsund
gemäß § 61 des Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)
in Wahlbereiche einzuteilen. Die Zuständigkeit liegt bei der Bürgerschaft der
Hansestadt Stralsund. Für die gleichzeitig stattfindende Kreistagswahl sind im
Wahlgebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen ebenfalls Wahlbereiche zu bilden.
Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Kreistag.
Der Kreistag hat am 12.11.2018 beschlossen, 10 Wahlbereiche zu bilden.
Die Hansestadt Stralsund soll dabei in drei Wahlbereiche (Nr. 5, Nr. 6 und Nr.
7) eingeteilt werden. Die Stadtteile Kniepervorstadt, Knieper Nord und Altstadt
bilden mit dem Amt Altenpleen einen gemeinsamen Wahlbereich, um die Vorgaben
des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
M-V hinsichtlich der durchschnittlichen Einwohnerzahlen der Wahlbereiche zu
erfüllen.
Bei der Wahlbereichseinteilung ist zu beachten, dass nach § 61 Abs. 3
Satz 4 LKWG M-V die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise die Wahlbereiche der
Gemeinden nicht durchschneiden dürfen.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt für die Bürgerschaftswahl 2019 die Einteilung der Hansestadt Stralsund in drei Wahlbereiche:
- Stadtgebiet
Altstadt, Stadtteile Kniepervorstadt, Knieper Nord
- Stadtgebiete
Grünhufe, Langendorfer Berg, Lüssower Berg, Stadtteil Knieper West
- Stadtgebiete
Tribseer, Franken, Süd
Um Überschneidungen mit der vorgesehenen Wahlbereichseinteilung für die
Kreistagswahl zu vermeiden, wird das Wahlgebiet der Hansestadt Stralsund für
die Bürgerschaftswahl 2019 in drei Wahlbereiche eingeteilt:
- Stadtgebiet
Altstadt, Stadtteile Kniepervorstadt, Knieper Nord
- Stadtgebiete
Grünhufe, Langendorfer Berg, Lüssower Berg, Stadtteil Knieper West
- Stadtgebiete
Tribseer, Franken, Süd
Gemäß § 24 Abs. 4 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) können
bei dieser Wahlbereichseinteilung bis zu 18 Bewerberinnen und Bewerber pro
Wahlbereich als Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe benannt
werden.
Es könnten sechs Wahlbereiche innerhalb der drei Wahlbereiche für die Kreistagswahl gebildet werden. Dabei würden keine Überschneidungen entstehen. Es können nur bis zu 11 Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlbereich als Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe benannt werden.
Eine abweichende Wahlbereichseinteilung für Bürgerschaftswahl und Kreistagswahl wäre mit erheblichem Zusatzaufwand für die Wahlorganisation verbunden. Dies betrifft u. a. die Herstellung von weiteren unterschiedlichen Stimmzetteln und Niederschriften und den zusätzlichen Verteilungsaufwand von unterschiedlichen Stimmzetteln und Niederschriften auf die Wahllokale je nach den verschiedenen Wahlarten (Europaparlament, Kreistag und Bürgerschaft). Fehler bei der Verteilung der Unterlagen können mit einer einheitlichen Wahlbereichseinteilung reduziert werden.