Sachverhalt:

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 auf Antrag von Bürgerschaftsmitglied Michael Adomeit mehrheitlich den Beschluss (Nr. 2017-VI-04-0602) gefasst:

 

„Der Oberbürgermeister wird beauftragt dafür Sorge zu tragen, dass bei künftigen Auszeichnungen als Ehrenbürger oder Eintrag in das Ehrenbuch die auszuzeichnenden Bürger und Bürgerinnen eine freiwillige eidesstattliche Erklärung abgeben, dass sie zu keiner Zeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sind.“

 

Nach rechtlicher Prüfung des Antrags ist festzustellen, dass die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung in diesem Fall nicht möglich ist. Nach § 27 Absatz 1 VwVfG

M-V muss die Abnahme über den betreffenden Gegenstand und das betreffende Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen sein. Eine solche Grundlage besteht für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder den Eintrag in das Ehrenbuch nicht. Daran ändert auch die Freiwilligkeit der eidesstattlichen Versicherung nichts, da die Behörde dann dennoch nicht zur Abnahme berechtigt ist. Eine Rechtsgrundlage kann durch eine Satzung nicht geschaffen werden, da eine solche Satzungsregelung ebenfalls auf einer besonderen Ermächtigung beruhen müsste.

 

Der Beschluss kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine freiwillige Selbsterklärung des/der Auszuzeichnenden gefordert wird, keine eidesstattliche Versicherung im rechtstechnischen Sinne.

 

Der Bürgerschaftsbeschluss verlangt die freiwillige Erklärung explizit für zukünftige Auszeichnungen als Ehrenbürger/Ehrenbürgerin und für die Eintragung in das Ehrenbuch. Eine Anwendung auf die dritte Ehrungsform „Würdigung im Ehrenamt“ wurde dennoch abgewogen, jedoch als nicht sachgerecht betrachtet.


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die Neufassung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Hansestadt Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung) – siehe Anlage 1.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Hansestadt Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung) in der Fassung vom 01.09.2015 außer Kraft.


Lösungsvorschlag:

Mit der Neufassung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Hansestadt Stralsund (Ehrenbürgerrechtssatzung) wird zeitgleich mit Einholen der Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person über die beabsichtigte Ehrung gemäß § 3 eine freiwillige Selbsterklärung abverlangt, dass die zu ehrende Person zu keiner Zeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) und seine Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) tätig gewesen ist.

 

Erst mit dem Vorliegen der Einverständniserklärung und der freiwilligen Selbsterklärung über die Nichttätigkeit für das MfS und seine Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen DDR ist die Ehrung vorzunehmen.

 

Im Fall, dass die freiwillige Selbsterklärung nicht abgegeben wird, oder der/die zu Ehrende erklärt, für das MfS und seine Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen DDR tätig gewesen zu sein, wird die Ehrung nicht vollzogen.

 


Alternativen:

Die folgende Möglichkeit des Umgangs mit dem Fall einer nicht abgegebenen Erklärung oder einer Erklärung über die tatsächliche Tätigkeit für das MfS und seine Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen DDR soll hier als Alternative zumindest aufgezeigt werden:

 

Im Fall, dass die freiwillige Selbsterklärung nicht abgegeben wird oder der/die zu Ehrende erklärt, für das MfS und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen DDR tätig gewesen zu sein, berät der Hauptausschuss erneut über die Ehrung unter Abwägung der vorliegenden Fakten und der geleisteten Verdienste. Entscheidet der Hauptausschuss, dass die Ehrung vorzunehmen ist, erarbeitet der Oberbürgermeister eine neue Beschlussvorlage für die Bürgerschaft – siehe Anlage 2.