Sachverhalt:
Das ca. 6 ha große Gelände der
ehemaligen Bereitschaftspolizei an der Greifswalder Chaussee im Stadtteil Andershof war seit Aufgabe der
Nutzung vor ca. 20 Jahren brach gefallen. Ein privater Vorhabensträger erwarb
das Gelände vom Land Mecklenburg- Vorpommern, um es zu einem attraktiven,
wassernahen Wohnstandort zu entwickeln insbesondere auch für den
Einfamilienhausbau. Dieses Vorhaben zielt auf die Stärkung des Stadtteils
Andershof als innerstädtischer Wohnstandort.
Die geplante
Wohnungsbauentwicklung setzt jedoch einen Bebauungsplan voraus, der aus dem
Flächennutzungsplan (F- Plan) der Hansestadt Stralsund zu entwickeln ist.
Bisher stellt der F- Plan das Gelände als Gemeinbedarfsfläche Öffentliche
Verwaltung (Behördenstandort) dar und einen Teilbereich als Fläche für Versorgungsanlagen
(Wasserwerk). Die Anpassung an das neue städtebauliche Entwicklungsziel einer
Wohnungsbauentwicklung erfordert deshalb die entsprechende Änderung des F-
Planes für diesen Bereich.
Der Bürgerschaftsbeschluss vom
21.03.2013 (Beschluss- Nr. 2013-V-02-0940) leitete dazu das Verfahren der 11.
Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes und zeitgleich das Verfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplans (B- Plans) Nr. 62 "Wohngebiet am Hohen
Ufer, Andershof" für das Gelände der ehemaligen Bereitschaftspolizei
ein.
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Die
während der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, der Öffentlichkeit sowie während der öffentlichen Auslegung geäußerten
Anregungen und Hinweise zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes werden
entsprechend Anlage 2 abgewogen.
2. Die
11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stralsund mit Begründung
in der Fassung vom März 2014 für die im Stadtteil Andershof an der Greifswalder
Chaussee gelegene Teilfläche der ehemaligen Bereitschaftspolizei wird
festgestellt.
3. Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit Begründung dem Landkreis Vorpommern- Rügen zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1
Baugesetzbuch vorzulegen.
4. Die
Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt
zu machen.
Lösungsvorschlag:
Die ursprüngliche Darstellung
einer Gemeinbedarfs- und Versorgungsfläche im Bereich der ehemaligen
Bereitschaftspolizei wird geändert in die Darstellung als gemischte Baufläche
und als Wohnbaufläche. Damit liegen auch weiterhin Teile der Bauflächen im
Küstenschutzstreifen nach § 29 Naturschutzausführungsgesetz M-V. Der küstennahe
Bereich, der im rechtsverbindlichen F- Plan bisher Teil der Gemeinbedarfsfläche
war, wird im Zuge der Planung in eine Grünfläche geändert und damit Bestandteil
des Grünzuges. Somit verbreitert sich der Grünzug entlang der Wasserkante im
angrenzenden Abschnitt um bis zu 50 m, was den Zielen von Naturschutz und
Landschaftspflege im Küstenschutzstreifen entspricht.
In Auswertung der Anregungen und
Hinweise aus der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf der 11. F- Plan- Änderung
wurde der Entwurf der 11. Änderung mit Begründung und Umweltbericht erarbeitet.
Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 23.01.2014
(Beschl.- Nr. 2014-V-01-1083) wurde dieser gebilligt und zur
öffentlichen Auslegung bestimmt.
Während der öffentlichen
Auslegung im Februar- März 2014 erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange.
Die im Verfahren eingegangen
Stellungnahmen wurden geprüft und der Vorschlag für die Abwägung der geäußerten
Anregungen und Hinweise erarbeitet (Anlage 2).
Berücksichtigung fanden die
relevanten und teilweise die sonstigen Hinweise von: Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt Stralsund, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und
Geologie M-V, Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V, Wasser- und
Schifffahrtsamt Stralsund, Bergamt Stralsund, Betrieb für Bau und
Liegenschaften MV, Hauptzollamt, Landesforst MV, Landesamt für zentrale
Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V, Landkreis
Vorpommern- Rügen, Gemeinde Sundhagen, Deutsche Telekom. Keine Berücksichtigung
fanden die Hinweise des NABU- Kreisverbandes Nordvorpommern zur erheblichen
Reduzierung der Bauflächen im Küstenschutzstreifen und vom Fachbereich Planung/
Bauleitplanung des Landkreises Vorpommern- Rügen zur Veränderung der
Planzeichenerklärung sowie vom BUND e.V., da diese ausschließlich den B- Plan
Nr. 62 betrafen.
Von der Forstbehörde liegt die
forstrechtliche Zustimmung für die Waldumwandlung der von der Planänderung
betroffenen Waldfläche vor, so dass diese Fläche künftig als Baufläche
entwickelt werden kann. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises
Vorpommern- Rügen stellte für die Bebauungsplanung die Erteilung der Ausnahme
von den Bauverboten im Küstenschutzstreifen in Aussicht, so dass die geplante
bauliche Entwicklung auf den davon betroffenen Flächen ermöglicht wird. Mit der
forstrechtlichen Zustimmung und der naturschutzrechtlichen Inaussichtstellung
liegen zwei wesentliche Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der 11.
F- Plan- Änderung vor.
Die 11. F- Plan- Änderung mit
Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom März 2014 (Anlage 1) wurde auf
der Grundlage der Abwägung (Anlage 2) erstellt.
Sie beinhaltet die bereits
erläuterte Darstellung des Änderungsgebietes nunmehr teilweise als gemischte
und überwiegend als Wohnbaufläche sowie die Darstellung des küstennahen
Bereiches als öffentliche Grünfläche.
Damit bleiben die Bauflächen
hinter der früheren Darstellung der Gemeinbedarfsfläche zurück zu Gunsten der
Erweiterung des grünen Uferstreifens.
Wie im Umweltbericht dargelegt,
sind von der Planung keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
Es wird empfohlen, dem
Abwägungsvorschlag (Anlage 2) zuzustimmen und für die 11. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 1) die
Feststellung zu beschließen.
Die festgestellte Planfassung
ist der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Vorpommern- Rügen, zur
Genehmigung vorzulegen; über die Genehmigung ist binnen 3 Monaten zu
entscheiden.
Alternativen:
Wenn
dem Abwägungsvorschlag (Anlage 2) nicht gefolgt werden sollte, könnte die 11. Änderung
des F- Plans so nicht beschlossen werden, da sie auf der vorgeschlagenen
Abwägung beruht. Ohne Änderung des F- Planes kann der B- Plan Nr. 62
"Wohngebiet am Hohen Ufer, Andershof", der auf dem seit Jahrzehnten
brach liegenden Geländes der ehemaligen Bereitschaftspolizei eine
Wohnungsbauentwicklung vorsieht, keine Rechtskraft erlangen. Die geplante
Entwicklung als Wohnungsbaustandort wäre dann nicht möglich. Daher wird diese
Alternative nicht empfohlen.