Betreff
Satzung der Hansestadt Stralsund zur Kostenbeteiligung an den Lernmitteln
Vorlage
B 0027/2017
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

 

Die Satzung der Hansestadt Stralsund zur Kostenbeteiligung an den Lernmitteln wurde mit Datum 29.01.1998 in Kraft gesetzt. Es handelt sich um die Beteiligung der Sorgeberechtigten an den Lernmitteln für Schüler an öffentlichen Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Stralsund.

 

Bisher wurden gemäß gültiger Satzung von den Sorgeberechtigten Lernmittel auch selbst beschafft, deren Kosten dann entsprechend angerechnet wurden. In den Schulen wurde die Differenz zum festgelegten Höchstbetrag (60,- DM/30,68 Euro) dann geltend gemacht, um z.B. Kosten für Kopien, Arbeitshefte, Werkmaterial o.ä., die für den Verbrauch beim Schüler verbleiben, abzudecken. Dies verursachte einen enormen Aufwand in den Schulsekretariaten und eine vermehrte Abwicklung von Barzahlungen in den Schulen, die nunmehr vollständig eingestellt wird.

 

Aufgrund der wachsenden Schülerzahlen und einer notwendigen Transparenz der Lernmittelbeteiligung wird das Verfahren zum Schuljahr 2017/18 in der Verwaltung umgestellt. Die Kostenbeiträge werden zentral über Verwaltungsakte (Bescheide) an die Sorgeberechtigten erhoben. Somit ist eine transparente Darstellung im Haushalt gewährleistet und auch das Forderungsmanagement wird entsprechend korrekt über die Stadtkasse abgewickelt.

 

Der Höchstbetrag wird über Bescheide zum Schuljahresbeginn festgesetzt und eine Eigenbeschaffung und Anrechnung entfällt. Die öffentlichen Schulen der Hansestadt Stralsund können pauschal im jeweiligen Haushaltsjahr vorab notwendige Materialien beschaffen. Die Arbeitshefte werden parallel zu den Schulbüchern ausgeschrieben und über den Hauptausschuss bestätigt (Losverfahren/Preisbindung). Notwendige Beschaffungen im laufenden Schuljahr werden über die Schulen eigenständig entsprechend vorhandener Mittel vorgenommen

 

Eine teilweise Refinanzierung durch die Beteiligung der Sorgeberechtigten an den Kosten für Lernmittel ist notwendig. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und aufgrund der Tatsache, dass die Kostenpauschale keine kostendeckende Finanzierung darstellt, wird der Höchstbetrag festgesetzt. Eine Abstufungsmöglichkeit nach § 1 (2) Grenzbetragsverordnung M-V wurde geprüft und wird nicht in Anspruch genommen. Eine Beschaffung der Lernmittel pro Schuljahr erfolgt für alle Schüler/innen in gleicher Höhe. Zudem steht ein notwendiger Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Voraussetzung für eine Abstufung (Anzahl der Kinder je Familie) in keinem Verhältnis zur ggf. möglichen Ersparnis.


Beschlussvorschlag: Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die in der Anlage geänderte Satzung zur Kostenbeteiligung an den Lernmitteln (Lernmittel-Kostenbeteiligungs- satzung).


Lösungsvorschlag: Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die in der Anlage geänderte Satzung zur Kostenbeteiligung an den Lernmitteln. Gleichzeitig wird die Satzung vom 29.01.1998 außer Kraft gesetzt.

 


Alternativen:     keine