Betreff
Verbrennen von Baum-, Strauch- oder Heckenschnitt
Einreicher: André Meißner, CDU/FDP-Fraktion
Vorlage
kAF 0031/2017
Art
kleine Anfrage

Anfrage:

(1)   Am 11. Juni 2015 hat die Verwaltung (Antwort auf Kleine Anfrage kAF 0040/2015) festgestellt, dass es keine Ermächtigungsgrundlage gibt, die es dem Landrat oder dem Oberbürgermeister ermöglicht, das Verbrennen von Baum-, Strauch- oder Heckenschnitt zu verbieten oder zusätzlich zeitlich einzuschränken. Hat sich die Rechtsauffassung der Verwaltung geändert? Wenn ja, warum?

(2)   Ist es den Bürgern aus Sicht der Verwaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V zumutbar, Baum-, Strauch- oder Heckenschnitt mit einem Raumvolumen von mehr als 120 bzw. 240 Litern über die Wertstoffhöfe in Selbstanlieferung oder über die Bio-Tonne zu entsorgen, oder ist ein Verbrennen auch weiterhin möglich?

(3)   Was ist unter der Zumutbarkeit bzw. einer Unzumutbarkeit der Entsorgung zu verstehen?

 


Aussprache: Ja/  Nein


Begründung:

Nach § 2 Abs. 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung MV dürfen pflanzliche Abfälle verbrannt werden, wenn eine Entsorgung über die angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Am 20.02.2017 relativierte Landrat Ralf Drescher Aussagen des Fachdienstes Umwelt zu einem mutmaßlichen Brennverbot. Er stellte korrekter Weise die Auslegungs- und Ermessensspielräume der Landesverordnung dar. In seiner Presseinformation appellierte er an Städte und Gemeinden sowie an eine hohe Eigenverantwortlichkeit der Bürger.

Auf vielen privaten Grundstücken in der Hansestadt Stralsund fallen im Frühjahr und Herbst deutlich mehr Baum-, Strauch- oder Heckenschnitt an, als über die Bio-Tonne (120/240 Liter) entsorgt werden kann. Eine Entsorgung des Schnittgutes ist gerade für ältere Bürger oder Personen ohne besondere Transportmöglichkeit besonders problematisch.

 

Die dadurch entstehenden Fragen, insbesondere der Zumutbarkeit, sind von besonderem öffentlichen Interesse.

 

 

André Meißner
CDU/FDP-Fraktion