Einreicher: André Meißner, CDU/FDP-Fraktion
Anfrage:
(1) Am 11. Juni 2015 hat die Verwaltung (Antwort
auf Kleine Anfrage kAF 0040/2015) festgestellt, dass es keine Ermächtigungsgrundlage
gibt, die es dem Landrat oder dem Oberbürgermeister ermöglicht, das Verbrennen
von Baum-, Strauch- oder Heckenschnitt zu verbieten oder zusätzlich zeitlich
einzuschränken. Hat sich die Rechtsauffassung der Verwaltung geändert? Wenn ja,
warum?
(2) Ist es den Bürgern aus Sicht der Verwaltung
im Sinne von § 2 Abs. 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V zumutbar, Baum-,
Strauch- oder Heckenschnitt mit einem Raumvolumen von mehr als 120 bzw. 240
Litern über die Wertstoffhöfe in Selbstanlieferung oder über die Bio-Tonne zu
entsorgen, oder ist ein Verbrennen auch weiterhin möglich?
(3) Was ist unter der Zumutbarkeit bzw. einer
Unzumutbarkeit der Entsorgung zu verstehen?
Begründung:
Nach § 2 Abs. 1 der
Pflanzenabfalllandesverordnung MV dürfen pflanzliche Abfälle verbrannt werden,
wenn eine Entsorgung über die angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich oder
nicht zumutbar ist.
Am 20.02.2017
relativierte Landrat Ralf Drescher Aussagen des Fachdienstes Umwelt zu einem
mutmaßlichen Brennverbot. Er stellte korrekter Weise die Auslegungs- und
Ermessensspielräume der Landesverordnung dar. In seiner Presseinformation
appellierte er an Städte und Gemeinden sowie an eine hohe
Eigenverantwortlichkeit der Bürger.
Auf vielen privaten
Grundstücken in der Hansestadt Stralsund fallen im Frühjahr und Herbst deutlich
mehr Baum-, Strauch- oder Heckenschnitt an, als über die Bio-Tonne (120/240
Liter) entsorgt werden kann. Eine Entsorgung des Schnittgutes ist gerade für
ältere Bürger oder Personen ohne besondere Transportmöglichkeit besonders
problematisch.
Die dadurch
entstehenden Fragen, insbesondere der Zumutbarkeit, sind von besonderem
öffentlichen Interesse.
André Meißner
CDU/FDP-Fraktion