Betreff
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen mit der Gemeinde Kramerhof zum Abschluss eines Gebietsänderungsvertrages
Vorlage
B 0060/2016
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

 

Die Hansestadt Stralsund zählt mit einem Stadtgebiet von ca. 54 km², wovon nur ca. 39 km² Landfläche sind, zu den dichtest besiedelten Städten in Mecklenburg-Vorpommern. Deshalb besteht insbesondere auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Funktion als Teil-Oberzentrum der Region Vorpommern ein erheblicher Flächenbedarf.

 

So wurden in der Vergangenheit mangels Flächenverfügbarkeit im Stadtgebiet der Erlebnis- und Freizeitpark „HanseDom“ im Ortsteil Groß Kedingshagen sowie die Marinetechnikschule im Ortsteil Parow der Nachbargemeinde Kramerhof angesiedelt.

 

Im Rahmen der Kreisgebietsreform 1994 und erneut bei der Landkreisneuordnung 2011 fand das von der Hansestadt Stralsund im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren vorgetragene Problem einer notwendigen Gebietserweiterung zur Sicherung eines angemessenen Entwicklungsraumes keine Berücksichtigung. Eine Gebietsänderung kann deshalb nur auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden.

 

Anknüpfend an die seinerzeit mit der Gemeinde Kramerhof auf der Grundlage des Bürgerschaftsbeschlusses-Nr. 97-II-09-1267 vom 11.12.1997 geführten, aber gescheiterten Verhandlungen zur Eingliederung der gesamten Gemeinde in die Hansestadt Stralsund signalisierten nunmehr erste Sondierungsgespräche die Bereitschaft der Gemeinde zu neuen Verhandlungen über die Eingliederung von Teilflächen im Bereich des Grünhufer Bogens in das Stadtgebiet (s. anliegende Kartendarstellung und Auflistung der Flurstücke).

 

Rechtsgrundlage für eine Gebietsänderung bilden § 11 und § 12 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie § 11 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO). Materielle Grundlage ist das „öffentliche Wohl“, das eine Gebietsänderung rechtfertigt.

 

Das förmliche Verfahren gemäß KV M-V sieht für die angestrebte Gebietsänderung folgende Schritte vor:

  1. Beschluss durch die Mehrheit aller Gemeindevertreter der beteiligten Gemeinden zur Aufnahme von Verhandlungen zur Gebietsänderung
  2. Anhörungspflicht der betroffenen Bürger, Gemeinden, Ämter und Landkreise
  3. Beschluss über den Gebietsänderungsvertrag durch die Mehrheit aller Gemeindevertreter der beteiligten Gemeinden. Anstelle des Beschlusses kann ein Bürgerentscheid treten.
  4. Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörden, das Innenministerium für die Hansestadt Stralsund und durch den Landrat des Landkreises Vorpommern Rügen für die Gemeinde Kramerhof
  5. Veröffentlichung der Gebietsänderung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
  6. Vollzug des Gebietsänderungsvertrages.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, Verhandlungen über einen Vertrag zur Eingliederung von Teilflächen der Gemeinde Kramerhof im Bereich des Grünhufer Bogens in die Hansestadt Stralsund aufzunehmen.

  


Lösungsvorschlag:

 

Damit offizielle Verhandlungen mit der Gemeinde Kramerhof zur Gebietsänderung aufgenommen werden können mit dem Ziel, den Gemeindevertretungen unter Einhaltung der Anhörungs- und Beteiligungspflichten einen ausgehandelten Gebietsänderungsvertrag zur Beschlussfassung vorzulegen, ist es erforderlich, den Oberbürgermeister durch Beschluss dazu zu ermächtigen.

 

Es wird die Eingliederung von Flächen im Bereich des Grünhufer Bogens südlich und westlich des Einkaufszentrums „Stelapark“ und des Freizeit- und Erholungsparks „HanseDom“ mit einer Gesamtgröße von ca. 28 ha. angestrebt (s. anliegende Kartendarstellung).

 

Zirka ein Drittel der Flächen sind bereits in städtische Einrichtungen und Anlagen eingebunden, die von der Stralsunder Bevölkerung in erheblichem Umfang und intensiv genutzt werden:

-      Grünhufer Bogen, ein wesentlicher Bestandteil des städtischen Hauptverkehrsstraßennetzes von örtlicher und überörtlicher Bedeutung

-      Zoo Stralsund (Teilfläche)

-      zum Kreisverband der Gartenfreunde Stralsund e.V. gehörende Kleingartenanlagen Kedingshagen I und Kedingshagen II (jeweils Teilflächen).

 

Der für das Areal westlich des „HanseDoms“ aufgestellte B-Plan Nr. 13 der Gemeinde Kramerhof „Stadthalle Stralsund“ zielte auf den Bau einer Multifunktionshalle für ca. 5000 Besucher. Dieses Vorhaben soll die oberzentrale Ausstrahlung Stralsunds als attraktiver Standort für Kultur, Freizeit und Tourismus stärken; seine Realisierung ist derzeit jedoch offen. Die ebenfalls im B-Plan Nr. 13 geplante Neutrassierung des Mühlgrabens mit Anlage eines Retentionsteichs für die Kleingartenanlage Kedingshagen II wurde im Rahmen der Sanierung der Stralsunder Stadtteiche von der Stadt bereits umgesetzt und auch finanziert.

 

Wie dargelegt, verfügen die für die Eingliederung vorgesehenen Flächen über eine enge räumliche und funktionale Verflechtung mit dem Stralsunder Stadtgebiet und mit den hier vorhandenen öffentlichen und gemeinnützigen Nutzungen. Die Eingliederung dieser Flächen in das Gemeindegebiet der Hansestadt Stralsund dient deshalb dem öffentlichen Wohl.

Die Übernahme auch der administrativen Zuständigkeit einschließlich Planungshoheit für diese Flächen durch die Hansestadt Stralsund wäre ebenso eine wichtige Voraussetzung für den weiteren Erhalt und die Fortentwicklung der betroffenen Bestandsnutzungen sowie im Hinblick auf den Umgang mit dem B-Plan Nr.13.

Eine eventuelle Einschränkung oder Erweiterung der vorstehend bezeichneten Flächenkulisse ist im Rahmen der Verhandlungen nicht auszuschließen.

 

Mit der angestrebten Gebietsänderung wäre eine Stärkung des Teil-Oberzentrums Stralsund verbunden, so dass damit auch den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprochen würde.

 

 


Alternativen:

 

Die Hansestadt Stralsund und die Gemeinde Kramerhof streben eine Gebietsänderung auf der Basis der Freiwilligkeit durch einen Gebietsänderungsvertrag  an.  Das Verfahren kann gemäß § 12 Abs. 1 KV M-V nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretungen eingeleitet werden. Wenn die Gebietsänderung erreicht werden soll, gibt es zu der diesem Grundsatzbeschluss keine Alternative.