Sachverhalt:

Im Ergebnis der Diskussion um die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek wurde die Möglichkeit der gemeinsamen Unterbringung von Haupt- und Kinderbibliothek im Gebäude der Badenstraße 13 geprüft.

 

Ziel der Prüfung war es, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie ohne Gebühren- und Entgelterhöhung eine Kosteneinsparung im Bibliotheksbetrieb bei gleichbleibender Angebots- und Servicequalität im Sinn der Beschlüsse der 5. und 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes erreicht werden kann.

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat am 18.05.2017 folgenden Beschluss (Nr.: 2017-VI-04-0618) gefasst: „Der Umsetzung des Konzepts zur Neuausrichtung der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund (Vorlage: B 0082/2016) wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass der Jahresbeitrag in Höhe von 12 € für Erwachsene beibehalten wird und die Einnahmen hieraus ausschließlich und dauerhaft für die Neuanschaffung und Aktualisierung des Medienbestandes zusätzlich verwendet werden. Insoweit sind im Teilhaushalt 09 […] im Sachkonto 56321000 „Geschäftsaufwendungen – Medien, Zeitschriften, Gesetzblätter“ künftig mindestens 130.000 € einzustellen.“

 

In Konsequenz der Beschlussfassung wurde die Bibliotheksgebührensatzung vom 29.01.1998 entsprechend der Beschlussvorlage angepasst sowie die Bibliotheksbenutzungsordnung gleichen Datums auf den Prüfstand gestellt und aktualisiert.


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

  1. die „Satzung der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund“ (Bibliothekssatzung)
  2. die „Benutzungsbedingungen der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund“
  3. die „Entgeltordnung der Stadtbibliothek der Hansestadt Stralsund“
  4. die bisher gültige „Bibliotheksbenutzungsordnung“ und „Bibliotheksgebührensatzung“ vom 29.01.1998 treten außer Kraft.

 


Lösungsvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Stadtbibliothek mit den Benutzungsbedingungen und der Entgeltordnung.


Alternativen:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die Satzung der Stadtbibliothek mit den Benutzungsbedingungen und der Entgeltordnung nicht, somit kann der Bürgerschaftsbeschluss (2017-VI04-0618) nicht umgesetzt werden und es existiert keine rechtskräftige Grundlage zur Entgelteintreibung.

Die bisher gültige „Bibliotheksbenutzungsordnung“ und „Bibliotheksgebührensatzung“ vom 29.01.1998 bleiben in Kraft.