Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 63 „Wohngebiet am Strelasund, Boddenweg“
grenzt nordöstlich an den Boddenweg und liegt in Nachbarschaft zum
Eigenheimstandort am Drigger Weg (B- Plan Nr. 48). Im April 2012 übernahm die
Liegenschaftsentwicklungsgesellschaft der Hansestadt Stralsund mbH (LEG) den
seit Jahren brachgefallenen Sportplatz von der Stadt. Es ist eine Wohnbebauung
mit ca. 20 Eigenheimgrundstücken vorgesehen.
Mit dem Beschluss der Bürgerschaft vom November 2012 wurde das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes eingeleitet. Zum Vorentwurf
konnten im April 2013 die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit
frühzeitig zur Planung gehört werden. Nach Beschluss der Bürgerschaft im
Oktober 2013 lag der Entwurf zum Bebauungsplan vom 12.11 bis 13.12.2013
öffentlich aus. Parallel hatten die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Planung wird überwiegend zugestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1.
Die in der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange geäußerten Anregungen werden gemäß der Anlage 3 abgewogen.
2.
Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches gemäß der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414 geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548) sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-
Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M- V S. 102) geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) wird der Bebauungsplan Nr. 63
"Wohngebiet am Strelasund, Boddenweg" für den im Stadtgebiet Süd,
Stadtteil Andershof, nordöstlich des Boddenweges gelegenen Bereich, zwischen
der Kleingartensparte "Am Bodden" und der Wohnbebauung am Drigger Weg
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil
B) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom
Januar 2014 als Satzung beschlossen. Die beiliegende Begründung vom Januar 2014
wird gebilligt.
Lösungsvorschlag:
Im Bebauungsplanverfahren sind
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belage
eingegangen (siehe Anlage 2). Diese wurden eingehend geprüft und der Vorschlag
für die Abwägung erarbeitet (siehe Anlage 2 und 3).
Die Hinweise des Betriebs für Bau und
Liegenschaften M-V, des Forstamtes Schuenhagen, der Telekom Deutschland, des
Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik, des Landesamtes für innere
Verwaltung M-V, des Landkreises V-R, Rettungsdienst, Brand- u.
Katastrophenschutz, FB Gesundheit, FB Wasserwirtschaft, Umwelt und Natur, der
GDM com mbH werden zur Kenntnis
genommen. Sie beziehen sich nicht auf die Festsetzungen und Inhalte des
Bebauungsplanes und sind demzufolge nicht abwägungsrelevant. Es wurde auf
geltende Gesetze, Vorschriften und Regelungen, welche insbesondere bei der
Erschließung und bei der Bauausführung zu berücksichtigen sind, hingewiesen
oder sonstige Informationen gegeben (siehe Anlage 3).
Es wird vorgeschlagen, den Anregungen
nachfolgender Behörden und der sonstigen Beteiligten
zu folgen:
dem Landesamt für Kultur- und
Denkmalpflege, dem Bergamt Stralsund,
der Telekom Deutschland, der Kabel Deutschland GmbH, dem Landesamt für
zentrale Aufgaben und Technik, dem Landkreis V-R, FB Wasserwirtschaft, Umwelt
und Natur und FB Eigenbetrieb Abfallwirtschaft, der SWS Energie GmbH, der SWS
Telnet GmbH, der REWA mbH
teilweise zu folgen:
dem Landkreis V-R, FB Kataster und
Vermessung, FB Planung und Bauleitplanung, dem Kreisverband der Gartenfreunde
e.V.
nicht zu folgen:
NABU Nordvorpommern e.V.
Die Anregungen der beteiligten
städtischen Ämter wurden, soweit sie für den Bebauungsplan relevant waren,
berücksichtigt.
Die nun vorliegende Satzungsfassung des
Bebauungsplanes Nr. 63 hat nachfolgenden wesentlichen Inhalt:
1. Art und Maß der baulichen Nutzung
Das Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) entwickelt.
Höhenmäßig soll die Bebauung von einer Dreigeschossigkeit am Boddenweg über
zweigeschossige, auf eingeschossige Gebäude in Richtung Strelasund abgestuft
werden. Es gilt die offene Bauweise, d. h. die Gebäude dürfen bis zu 50 m lang
sein.
Die Wohnnutzung prägt den Charakter des Gebietes. Zulässig sind
daneben weitere Nutzungen wie: Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche, sportliche Zwecke und Räume für die Berufsausübung
freiberuflich Tätiger, sowie Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art
ausüben. Die geringe Anzahl der geplanten Grundstücke erfordert keine eigenen
Versorgungseinrichtungen. Läden, Gaststätten u. ä. sind deshalb ausgeschlossen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4, d.h. maximal 40% der Grundstücksfläche
dürfen überbaut werden. Um einer zu hohen Überbauung entgegenzuwirken ist
außerdem eine Mindestgröße der Grundstücke vorgesehen (500 m² bei
Einzelhäusern, 350 m² bei Doppelhaushälften).
Die Höhe des Firstes ist auf maximal 9 bis 13 m und die Traufhöhe
auf 3,5 bis 6,5 m begrenzt. Für die einzelnen Baugebiete gelten
unterschiedliche Festsetzungen zur Dachform und Neigung. Im WA 3 ist z. B. neben dem Satteldach mit 35° bis
47° auch ein Walmdach mit 20° bis 25°
zulässig. Die Dächer sollen rot-, braun- oder anthrazitfarben sein.
2. Erschließung/Baugrund
Das Plangebiet ist über das vorhandene Stadtstraßennetz und auch
mit dem Stadtbus (Linie 3) gut erreichbar. Die nördlich vom ehemaligen
Sportplatz verlaufende Stichstraße soll durch eine Schleife ergänzt und auf
eine Breite von 5 m als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werden. Im Gebiet
sind ca. 8 öffentliche Besucherparkplätze vorgesehen. In der Umgebung sind Ver-
und Entsorgungsleitungen vorhanden, an die angeschlossen werden kann. Die neuen
Leitungen im Gebiet werden innerhalb der Planstraße verlegt. Entsprechend der
Erschließungsplanung und der Vereinbarung zwischen LEG und REWA GmbH ist der
Bau eines Regenwasserkanals durch die Kleingartenanlage „ Am Bodden“ zum
östlich gelegenen Regenrückhaltebecken vorgesehen.
Der natürliche Boden auf dem Areal wurde durch die Anlage des
Sportplatzes erheblich verändert. Unterhalb der Kiesauffüllung stehen
Geschiebemergel bzw. Geschiebelehm an. Wasserstauende Schichten beeinträchtigen
die Versickerung, sodass Drainagen als Teil der Erschließung erforderlich sind.
3. Grün- und Ausgleichsmaßnahmen
Im Plangebiet kann der Gehölzbestand nicht erhalten werden.
Deshalb sind zum Ausgleich im Plangebiet Pflanzgebote für Bäume und Hecken
festgesetzt. Entlang der Stichstraße ist eine einseitige Baumreihe vorgesehen.
Auf den Baugrundstücken sind Bäume und entlang der Grenze zum vorhandenen
Eigenheimgebiet (B- Plan Nr. 48) ist eine 1,5 m breite Hecke zu pflanzen. Für
den Eingriff der nicht im Gebiet ausgeglichen werden kann, ist im
Erschließungsvertrag eine Ausgleichszahlung vereinbart worden. Dem
Bebauungsplan liegen ein grünordnerischer Fachbeitrag sowie ein
Artenschutzfachbeitrag bei.
4. Umweltbelange/Klimaschutz
Der Bebauungsplan entspricht dem Grundsatz des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden, da die brachgefallene Fläche des Sportplatzes
wiedergenutzt wird. Der § 13 a BauGB für Bebauungspläne der Innerentwicklung
ist für das Verfahren angewendet worden. D h. es konnte auf die Umweltprüfung
verzichtet werden. Davon unabhängig sind die relevanten Umweltbelange im
Verfahren abgeprüft worden.
Da vom Munitionsbergungsdienst ein Hinweis auf eine mögliche
Kampfmittelbelastung vorliegt, wird er im Rahmen der Erschließung beteiligt.
Sonstige Altlasten/Verunreinigungen sind nicht bekannt.
Das Plangebiet ist von Hauptverkehrsstraßen und Bahnlinie weit
genug entfernt, so dass keine Maßnahmen gegen Lärm zu treffen sind.
Der Bebauungsplan leistet bezüglich der Wahl des innerstädtischen
Standortes und der überwiegenden Nutzung bereits vorhandener Verkehrsflächen
einen Beitrag zum Klimaschutz.
Der seit 12.08.1999 rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP),
genehmigt mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 08.05.1999, Az. 512.111-05.000,
stellte die Teilfläche als Grünfläche (Sportplatz) dar. Im beschleunigten
Verfahren darf die geplante Nutzung des Bebauungsplanes von den Darstellungen
des FNP's abweichen. Es wird die Berichtigung der Darstellung
der Teilfläche als Wohnbaufläche erfolgen. Im
Bebauungsplanverfahren ist die Öffentlichkeit und sind die Behörden sowie die
sonstigen Träger öffentlicher Belange über die geplante Berichtigung informiert
worden. Die neue Darstellung im FNP wird nach dem Satzungsbeschluss
zeichnerisch dokumentiert und bei der nächsten Fortschreibung des FNP's
berücksichtigt.
Alternativen:
Der Bebauungsplan der Innenentwicklung
ist die planungsrechtliche Voraussetzung für die Eigenheimsiedlung. Zur
Erlangung des Baurechts sind keine Alternativen gegeben.