Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

In die Anlage 1 der Richtlinie der "Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen" für die Werbung politischer Parteien (Wahlwerbungsordnung) der Hansestadt Stralsund vom 03.05.2021 wird als Punkt 2.8. folgende Regelung aufgenommen:

 

„Im Gebiet der Altstadt der Hansestadt Stralsund ist die Wahlwerbung auf Plakaten bis zur Größe von DIN A 0 - mit Ausnahme der im Zusammenhang von Wahlwerbeständen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Wahlwerbeordnung genannten Plakate - und auf Großwerbetafeln untersagt.

Die Umgrenzung des vorgenannten Gebietes ist der anliegenden Karte, welche als Anlage 2 Bestandteil der Wahlwerbungsordnung ist, zu entnehmen."

 


Herr Dr. Zabel erläutert kurz den Antrag.

 

Herr Paul lässt über den Antrag AN 0021/2022 abstimmen:

 


Abstimmung: Mehrheitlich beschlossen