Die
Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
In die
Anlage 1 der Richtlinie der "Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen"
für die Werbung politischer Parteien (Wahlwerbungsordnung) der Hansestadt
Stralsund vom 03.05.2021 wird als Punkt 2.8. folgende Regelung aufgenommen:
„Im
Gebiet der Altstadt der Hansestadt Stralsund ist die Wahlwerbung auf Plakaten
bis zur Größe von DIN A 0 - mit Ausnahme der im Zusammenhang von
Wahlwerbeständen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Wahlwerbeordnung genannten Plakate -
und auf Großwerbetafeln untersagt.
Die Umgrenzung des vorgenannten Gebietes ist der anliegenden Karte, welche als Anlage 2 Bestandteil der Wahlwerbungsordnung ist, zu entnehmen."
Herr Dr. Zabel erläutert kurz den Antrag.
Herr Paul lässt über den Antrag AN 0021/2022 abstimmen:
Abstimmung: Mehrheitlich beschlossen