Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Wie viele Gewerbeanmeldungen und Gewerbeabmeldungen hat es in der Hansestadt Stralsund im Jahr 2021 gegeben?

 

2.    Wie viele Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer und der Grundsteuer und in welcher Höhe hat es in der Hansestadt Stralsund im Jahr 2021 gegeben und sind beschieden worden?

 

3.    Wie viele Anträge auf Stundung oder Erlass der Steuer nach der Vergnügungssteuersatzung für Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte in der Hansestadt Stralsund hat es im Jahr 2021 gegeben und sind beschieden worden? In welcher Höhe sind die Beträge?

 

Die Beantwortung erfolgt schriftlich mit folgendem Inhalt:

 

zu 1.:

Im Haushaltsjahr 2021 wurden 332 Gewerbeanmeldungen durch das Ordnungsamt Abt. Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten registriert. Demgegenüber stehen 279 Gewerbeabmeldungen.  Somit überwiegen die Anmeldungen um 53 im Vergleich zu den Abmeldungen. 

 

zu 2.:

Im Jahr 2021 wurden im Bereich der Gewerbesteuer und Grundsteuer insgesamt 25 Anträge auf Stundung oder Erlass mit einem Gesamtvolumen von 682.894,87 EUR gestellt. Einem Grundsteuerpflichtigen wurde antragsgemäß die Stundung von Grundsteuern über einen Betrag von 14.515,23 EUR bewilligt.

Im Kämmereiamt gingen bezüglich der Gewerbesteuer 24 Anträge in einem finanziellen Volumen von 668.379,64 EUR ein. Davon wurden 5 Anträge mit einem Betrag von 545.678,39 EUR bewilligt.

 

Die verbleibenden 19 Anträge kamen auf unterschiedliche Art und Weise zur Erledigung. Die Mehrheit der Gewerbetreibenden zahlte die Steuern, nachdem Sie aufgefordert wurden, einen Fragebogen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzusenden. Diese sind, wenn auch in vereinfachter Form von Gewerbetreibenden, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona Krise betroffen sind, darzulegen. Weiterhin wurden Stundungsanträge auf Grund fehlender beziehungsweise unvollständiger Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wegen verspäteter Antragstellung oder wegen zu hoher Einnahmen durch Ablehnungsbescheid beschieden. Ein Antragsteller zog seinen Antrag zurück. Ein weiterer erledigte sich über die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.

 

zu 3.:

Im Bereich der Vergnügungssteuer für Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte gab es keine Anträge auf Stundung oder Erlass im Jahr 2021.

 

Herr Buxbaum hat keine Nachfrage.