Frau von Allwörden gibt einführende Worte in das Thema und begrüßt Herrn Gueffroy sowie Herrn Bogusch.

 

Auf Nachfrage von Frau Allwörden teilt Herr Gueffroy mit, dass die Begrenzung der Wahlplakatierung in der Hansestadt Stralsund rechtlich umsetzbar wäre, sofern gewichtige Gründe vorliegen. Hierbei verweist er auf § 21a Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V. Demnach sind gewichtige Gründe unter anderem gegeben, wenn das Ortsbild durch die Plakatierung beeinträchtigt wird oder die Chancengleichheit verletzt wird.

 

Frau von Allwörden hinterfragt, ob die Chancengleichheit verletzt wird, wenn kleinere Parteien aufgrund des Plakatierungsverbotes keine derartige Werbung betreiben dürfen und andere mögliche Werbemittel zu kostenintensiv sind.

 

Herr Gueffroy erläutert, dass die Chancengleichheit in mehrere Richtungen auszulegen ist.

 

Frau von Allwörden erwähnt, dass einzelne Parteien sich nicht an die vereinbarten Grundsätze halten. Insbesondere benennt sie hier das Plakatierungsverbot in der Altstadt und umliegend von Schulen.

 

Herr Schröder hinterfragt, ob bei einer bestimmten Reglementierung der Plakate im jeweiligen Straßenzug die zuverlässige Kontrolle der Verwaltung gewährleistet werden könnte.

 

Herr Bogusch teilt mit, dass in der Hansestadt Stralsund derzeit 5.000 Masten für die Wahlplakatierung zur Verfügung stehen. Er erläutert einzelne aktuelle Probleme mit den Wahlplakaten und wägt in diesen Zusammenhang die Vorteile und Nachteile von Regelungen ab. Seines Erachtens würde sich neben der Umsetzung auch die Kontrolle bestimmter Verfahrensweisen, unter anderem auch die von Herrn Schröder genannte Herangehensweise zur Einschränkung der Wahlplakatierung, als äußerst prekär erweisen.

 

Herr Miseler äußert, dass feste Werbeanzeigen an den Laternen innerhalb der letzten Jahren exorbitant zugenommen haben und sich dadurch der Freiraum für Wahlplakatierung deutlich vermindert hat.

Er regt an, dass die Entsorgung der Wahlplakate ab einer gewissen Höhe durch die Verwaltung erfolgt und die Parteien für die dabei entstandenen Kosten aufkommen sollten. 

 

Frau Quintana Schmidt gibt zum Vorschlag, dass pro Laterne maximal ein Plakat von jeder Partei hängt. Aus ihrer Sicht wäre diese Verfahrensweise für die Verwaltung gut kontrollierbar.

 

Herr Peters nimmt Bezug auf den § 5 des Parteiengesetzes. Es ist zu berücksichtigen, dass jeder Partei eine abweichende Anzahl an Plakaten zusteht. Somit kann die Begrenzung der Wahlplakatierung nur über eine Reduzierung der Gesamtplakatierung erreicht werden.

 

Herr Bogusch informiert, dass eine begrenzte Anzahl von Plakaten seitens der Verwaltung nicht kontrollierbar wäre.

 

Laut Herrn Gueffroy sollte in Bezug auf das Parteiengesetz zwischen Sichtwerbung sowie Radio- und Fernsehwerbung differenziert werden. Hinsichtlich der Sichtwerbung gibt es in der Rechtsprechung durchaus größere Differenzierungspunkte, wonach es für die Einschränkung der Sichtwerbung ebenfalls eines gewichtigen Grundes bedarf.

Konfliktwürdig, bei der von Herrn Peters genannten Vorgehensweise, wäre des Weiteren die Chancengleichheit, denn kleinere oder neue Parteien müssen dieselben Chancen erhalten.

 

Herr Jörg Schulz merkt an, dass die Wahlwerbung nur bei anstehenden Wahlen sowie in einem begrenzten Zeitraum im Stadtbild zu sehen sind. Er sieht dies als hinnehmbar an, im Hinblick auf die zu schaffenden Regelungen und Kontrollen bei Begrenzungen von Plakaten. Als schwerwiegenderes Problem sieht er die Plakathalterungen aus Plastik an, welche sich in Unmengen noch an den Laternen befinden.

 

Frau von Allwörden berichtet aus eigener Erfahrung. In diesem Jahr sind auch ihre Plakate durch andere Parteien hochgeschoben worden. Sie wünscht sich diesbezüglich einen besseren Umgang miteinander und gibt die Anregung zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Parteien auch im Hinblick der Begrenzung.

Sie vertritt die Aussage von Herrn Schulz und schlägt vor, von einer Satzung bzw. Änderung der Wahlwerbeordnung für die Begrenzung der Plakatierung abzusehen, da es sich um einen überschaubaren Zeitraum von 6 Wochen handelt, in welchen die Plakate aufgehängt werden dürfen.

 

Herr Bogusch merkt an, dass bei einer Änderung der Wahlwerbungsordnung der Hansestadt Stralsund einen Beschluss der Bürgerschaft erbittet. Weiterhin begrüßt er die freiwillige Selbstverpflichtung, da er in der Vergangenheit viel Positives dazu vernommen hat.

 

Herr Miseler spricht sich für die freiwillige Selbstverpflichtung aus.

 

Auf Nachfrage von Frau Allwörden teilt Herr Bogusch mit, dass das Plakatierungsverbot am Fischmarkt nicht in der Wahlwerbungsordnung enthalten ist und daher das Aufhängen von Plakaten durch andere Parteien nicht unterbunden werden kann.

 

Herr Gueffroy fügt an, dass die verbindliche Regelung der begrenzten Plakatierung nicht zwingend einer Satzung bedarf, stattdessen schlägt er eine Allgemeinverfügung vor. Das Innenministerium befürwortet dies ebenfalls laut Herrn Gueffroy.

Auf Nachfrage von Herrn Peters teilt er mit, dass das Plakatierungsverbot in der Altstadt unter Berücksichtigung der historischen Bedeutung durchaus mittels einer Allgemeinverfügung umsetzbar wäre. 

 

Neben dem Plakatierungsverbot in der Altstadt, der freiwilligen Selbstverpflichtung der in der Bürgerschaft enthaltenden Fraktionen würde Herr Peters ebenfalls die Begrenzung mit einem Plakat an einer Laterne in seiner Fraktion besprechen und stellt somit einen Antrag auf Zurückweisung.

 

Die Ausschussmitglieder beschließen einstimmig, dass der Antrag AN 0170/2021 zur Beratung zurück in die Fraktion gestellt wird.

 

Die Ausschussvorsitzende schließt den Tagesordnungspunkt.