Frau Gessert schildert, was bisher zu dem Thema besprochen worden ist.

Sie erklärt, dass die Gestaltungssatzung 2015 einer Rechtsprüfung unterzogen worden ist, die ergeben hat, dass die Satzung rechtssicher, verhältnismäßig und angemessen ist.

 

In Bezug auf das Thema Sonnenkollektoren wird in verträglichen Einzelfällen von der Satzung abgewichen. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung voraus, bei der vor allem zu beachten ist, dass die Denkmalschutzverordnung Vorrang hat.

 

Weiter geht Frau Gessert auf zwei Gestaltungssatzungen aus andern Städten (Wismar und Lüneburg) ein.

In Wismar sind Solaranlagen auf Dachflächen oder an Fassaden zulässig, wenn sie auf der rückseitigen Dachfläche oder an der rückwertigen Fassade errichtet werden und wenn sie weder von öffentlichen Straßen noch von den touristisch besuchten Kirchtürmen der Stadt aus sichtbar oder einsehbar sind. Auf Anbauten oder untergeordneten Nebengebäuden können Ausnahmen zugelassen werden. Das Kriterium der Einsehbarkeit ist ein wichtiges und kann nicht überwunden werden. Auch in Wismar ist die Genehmigung eine Einzelfallentscheidung. An Hand einer Karte veranschaulicht Frau Gessert, dass nur zwei sehr kleine Areale für die Errichtungen von Solaranlagen geeignet sind, da sie nicht einsehbar sind.

 

Die Gestaltungssatzung der Stadt Lüneburg aus dem Jahr 2013 enthält folgende Regelung:

 

Anlagen zur Gewinnung von Sonnen- und Windenergie können als Ausnahmen auf Nebengebäuden zugelassen werden, wenn sie von öffentlich zugänglichen Flächen nicht einsehbar sind und keine Beeinträchtigung für die Dachlandschaft von ihnen ausgeht.

Die Anlagen dürfen ebenfalls nicht von Kirchtürmen, dem Wasserturm oder dem Kalkberg einsehbar sein.

 

Im Gegensatz zu Wismar ist die Regelung in Stralsund nicht so restriktiv.

 

Frau Gessert macht noch einmal deutlich, dass die Belange des Denkmalschutzes überwiegen und erst, wenn aus Sicht des Denkmalschutzes eine Möglichkeit für die Installation einer Anlage gesehen wird, erfolgt die weitere Prüfung.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung lassen die in der Gestaltungssatzung getroffenen Regelungen Ausnahmen zu und rechtfertigen keinen dreijährigen Änderungsprozess der Satzung wie in anderen Kommunen.

 

Herr Haack hält die aktuelle Gestaltungssatzung für gelungen, spricht sich aber dennoch für eine wohlwollende Prüfung aus, wenn die Dachflächen nicht einsehbar sind und es sich um wenige Panels handelt.

 

Herr Gottschling erfragt, ob es stimmt, dass es bei Neubauten eine Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen geben soll und welche Konsequenzen dies für die Gültigkeit der Gestaltungssatzung hätte.

 

Aus Sicht von Frau Gessert würde ein solcher Beschluss den Denkmalschutz ignorieren und dies ist nur schwer vorstellbar.     

 

 

Da es keinen weiteren Redebedarf gibt, schließt Herr Bauschke den Tagesordnungspunkt.