Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.     Nachdem die Bürgerschaft beschlossen hatte, dass Erbbaurecht-Nehmer, wie in der Wochenendhaussiedlung Devin, Eigentum auch an Grund und Boden erwerben können (also Volleigentum), ist zu fragen, wie in diesem Fall die bisher verpflichtend geltende stadtplanerische Vorgabe, dass Dauerwohnen nicht gestattet, durchgesetzt werden soll? Über den Erbbauvertrag konnten solche Auflagen bisher erteilt werden.

 

2.    Die Erbbaurechtsverträge enden bewusst alle zu einem bestimmten gleichen Zeitpunkt, da das Bauamt ab einem gemeinsamen Zeitpunkt in der Lage sein wollte, eine geänderte stadtplanerische Zielsetzung einfacher und einheitlich durchzusetzen. Wie stellt sich die Stadtverwaltung die Umsetzung der von ihr gewünschten Vorgaben bei Volleigentum vor?

 

3.    Erbbauverträge wurden dort auch deshalb als alleinige Vertragsform abgeschlossen, weil damit naturschutzrechtliche Auflagen in diesem naturschutzfachlich sensiblen Gebiet besser durchgesetzt werden können. Wie will die Stadtverwaltung diese Gebote bei Volleigentum durchsetzen?

 

Die schriftliche Antwort erfolgt wie folgt:

 

Die Bürgerschaft hat auf ihrer Sitzung am 4. März 2021 beschlossen, dass „alle Bürger, welche ein von der Hansestadt Stralsund zu Wohnzwecken verliehenes Erbbaurecht innerhalb der Stadtgrenzen der Hansestadt Stralsund innehaben, ein Angebot bekommen, die von ihnen genutzten Grundstücke zu marktüblichen Bedingungen käuflich zu erwerben.“

 

Den Grundstücksnutzern in der Wochenendhaussiedlung Devin wurde kein Erbbaurecht zu Wohnzwecken, sondern ein Erbbaurecht zum Zwecke der Erholung verliehen. Für diese Erbbaurechtsnehmer ist durch die Bürgerschaft kein Verkauf der genutzten Flächen beschlossen worden.

 

 

Es gibt keine Nachfrage.