Anfrage:
1.
Nachdem die Bürgerschaft beschlossen hatte,
dass Erbbaurecht-Nehmer, wie in der Wochenendhaussiedlung Devin, Eigentum auch
an Grund und Boden erwerben können (also Volleigentum), ist zu fragen, wie in
diesem Fall die bisher verpflichtend geltende stadtplanerische Vorgabe, dass
Dauerwohnen nicht gestattet, durchgesetzt werden soll? Über den Erbbauvertrag
konnten solche Auflagen bisher erteilt werden.
2.
Die Erbbaurechtsverträge enden bewusst
alle zu einem bestimmten gleichen Zeitpunkt, da das Bauamt ab einem gemeinsamen
Zeitpunkt in der Lage sein wollte, eine geänderte stadtplanerische Zielsetzung
einfacher und einheitlich durchzusetzen. Wie stellt sich die Stadtverwaltung
die Umsetzung der von ihr gewünschten Vorgaben bei Volleigentum vor?
3.
Erbbauverträge wurden dort auch deshalb
als alleinige Vertragsform abgeschlossen, weil damit naturschutzrechtliche
Auflagen in diesem naturschutzfachlich sensiblen Gebiet besser durchgesetzt
werden können. Wie will die Stadtverwaltung diese Gebote bei Volleigentum
durchsetzen?
Die schriftliche Antwort erfolgt wie folgt:
Die Bürgerschaft hat auf ihrer Sitzung am 4. März 2021
beschlossen, dass „alle Bürger, welche ein von der Hansestadt Stralsund zu
Wohnzwecken verliehenes Erbbaurecht innerhalb der Stadtgrenzen der Hansestadt
Stralsund innehaben, ein Angebot bekommen, die von ihnen genutzten Grundstücke
zu marktüblichen Bedingungen käuflich zu erwerben.“
Den Grundstücksnutzern in der Wochenendhaussiedlung Devin
wurde kein Erbbaurecht zu Wohnzwecken, sondern ein Erbbaurecht zum Zwecke der
Erholung verliehen. Für diese Erbbaurechtsnehmer ist durch die Bürgerschaft
kein Verkauf der genutzten Flächen beschlossen worden.
Es gibt keine Nachfrage.