Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
Die Bürgerschaft
ergänzt den Beschluss- Nr.: 2012-V-01-0640 und beauftragt den
Oberbürgermeister:
Bei der Vergabe von
städtischen Aufträgen durch die Hansestadt Stralsund sowie durch städtische Unternehmen
gilt die Einhaltung einer Mindestlohnuntergrenze des gesetzlichen
Mindestlohnes.
Die Vergabe von
städtischen Bau- und Dienstleistungen erfolgt nur an Unternehmen, die
verbindlich erklären, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn an ihre Mitarbeiter
zahlen und auch die beauftragen Subunternehmer dazu verpflichten, eine
Mindestlohnuntergrenze des gesetzlichen Mindestlohnes einzuhalten. Gleichzeitig
muss bei Vertragsunterzeichnung eine Klausel, die eine unangekündigte Kontrolle
der Einhaltung der Zahlung des Mindestlohnes erlaubt, eingefügt werden.
Die Bindung an die
genannten Mindestlohnuntergrenzen bezieht sich auch auf den Einsatz von
Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeiternehmern.
Herr Adomeit verweist auf die Beantwortung seiner Anfrage mit Bezug zur Bewirtschaftung der Stralsunder Parkhäuser. Dort aufgezeigte Unklarheiten über die Prüfung / Nachvollziehbarkeit zur Zahlung des Mindestlohns durch Auftragnehmer haben ihn zum Stellen des Antrages veranlasst. Er bitte um Zustimmung.
Ohne weitere Wortmeldungen wird der Antrag zur Abstimmung gestellt:
Abstimmung: mehrheitlich zugestimmt