Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Die Bürgerschaft ergänzt den Beschluss- Nr.: 2012-V-01-0640 und beauftragt den Oberbürgermeister:

 

Bei der Vergabe von städtischen Aufträgen durch die Hansestadt Stralsund sowie durch städtische Unternehmen gilt die Einhaltung einer Mindestlohnuntergrenze des gesetzlichen Mindestlohnes.

 

Die Vergabe von städtischen Bau- und Dienstleistungen erfolgt nur an Unternehmen, die verbindlich erklären, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn an ihre Mitarbeiter zahlen und auch die beauftragen Subunternehmer dazu verpflichten, eine Mindestlohnuntergrenze des gesetzlichen Mindestlohnes einzuhalten. Gleichzeitig muss bei Vertragsunterzeichnung eine Klausel, die eine unangekündigte Kontrolle der Einhaltung der Zahlung des Mindestlohnes erlaubt, eingefügt werden.

 

Die Bindung an die genannten Mindestlohnuntergrenzen bezieht sich auch auf den Einsatz von Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeiternehmern.

 

 


Herr Adomeit verweist auf die Beantwortung seiner Anfrage mit Bezug zur Bewirtschaftung der Stralsunder Parkhäuser. Dort aufgezeigte Unklarheiten über die Prüfung / Nachvollziehbarkeit zur Zahlung des Mindestlohns durch Auftragnehmer haben ihn zum Stellen des Antrages veranlasst. Er bitte um Zustimmung.

 

Ohne weitere Wortmeldungen wird der Antrag zur Abstimmung gestellt:

 


Abstimmung:  mehrheitlich zugestimmt