Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

  1. Welche qualitativen und welche quantitativen Konsequenzen hätte ein Wegfall der Baumschutzsatzung und eine Reduzierung des Schutzstandards auf das gesetzliche Minimum in Bezug auf Fällgenehmigungen und Ausgleichsverpflichtungen?
    (Bitte Baumarten, Beschaffenheit wie z.B. Stammumfang etc. angeben) 

 

  1. Wie viele ersatzpflichtige Bäume wurden in den Jahren seit 2010 im Stralsunder Stadtgebiet gefällt, wie viele Bäume wurden an welchen Stellen als Ersatz für welche Fällungen nachgepflanzt und zu welchem Zeitpunkt wird das Kompensationsziel für die Baumfällungen zwischen 2010 und 2018 voraussichtlich erreicht sein?


Hinweis:
Fällungen und Nachpflanzungen bitte einzeln präzise aufschlüsseln nach:
- Jahren
- Grund der Ausgleichspflicht

- Standort der Nachpflanzungen (mind. Stadtteilnennung bzw. Ortslage der städtischen Grundstücke außerhalb des Stadtgebietes)

  1. Wie viele Bäume hätten seit 2010 zusätzlich gefällt werden dürfen und viele der Ersatzpflanzungsverpflichtungen der Jahre seit 2010 wären nicht angefallen, wenn nicht die Stralsunder Baumschutzsatzung, sondern lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß an Kompensationen hätte erfolgen müssen, welche Konsequenzen hätte dies für die CO²-Bilanz gehabt und wie ist der aktuelle Stand bei den Baumschulden?

    Hinweis:
    Bitte Verpflichtungen aufschlüsseln nach Jahren, Stadtteilen, Baumarten (Fällung und Nachpflanzungen) sowie Baumalter.

 

 

Frau Gessert beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu Frage 1.

Frau Gessert teilt mit, dass mit Aufhebung der Baumschutzsatzung weiterhin der Baumschutz nach § 18 Naturschutzausführungsgesetz M-V gilt, für dessen Vollzug die untere Naturschutzbehörde des Landkreises zuständig ist:

 

-              Im öffentlichen Bereich verlagert sich damit der Schutzumfang von 80 cm auf 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe. Großsträucher und Klettergehölze wären nicht mehr geschützt, Pappeln nur noch im Außenbereich.

-              Im privaten Hausgarten und in den Großgrünanlagen der Wohnungsbauunternehmen entfällt der Schutz der vornehmlich auf diesen Flächen vorhandenen Birken, Eschen, Hainbuchen, Ahorne, Walnussbäume, Kastanien, Ebereschen und diverser Nadelbaumarten. Die Baumarten Buche, Eiche, Platane, Ulme und Linde sind hier auch weiterhin gem. Landesrecht geschützt.

-              Nicht mehr geschützt sind auch Ersatzpflanzungen, die auf Grundlage der Baum-schutzsatzung gepflanzt wurden, sofern diese nicht bereits den nach Landesrecht erforderlichen Stammumfang von 100 cm erreicht haben.

-              Die Überwachung des Baumschutzes bei Hoch- und Tiefbauvorhaben würde ausschließlich der Unteren Naturschutzbehörde obliegen.

 

Pro Jahr werden im Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung durchschnittlich 160 Bäume zur Fällung freigegeben und durchschnittlich 222 Ersatzpflanzungen beauflagt. Ausgleichszahlungen, die aus Genehmigungen auf Grundlage der Baumschutzsatzung resultieren, betragen jährlich durchschnittlich 11.500 €.

 

Keine Auswirkungen auf den Baumschutz hat die Aufhebung der Satzung auf Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes MV, auf denkmalgeschützte Garten- und Landschaftsanlagen, auf Bereiche, die nach anderen Vorschriften des Naturschutzgesetzes MV geschützt sind, auf Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und auf Obstgehölze mit Ausnahme von Walnuss, Esskastanie und Wildobstgehölzen.

 

zu Frage 2.

Diese Frage wurde unter TOP 7.7 bereits übergreifend beantwortet. Bezüglich Baumfällungen im Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung kann ergänzend dazu konkretisiert werden:

 

Eine statistische Auswertung im Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung ist ab dem Jahr 2013 möglich. Für die im Zeitraum 2013 bis 2018 genehmigten Fällungen (insgesamt 967 Bäume) entstanden nachfolgend aufgeführte Ersatzpflanzungen (insgesamt 1333 Bäume).

                                                              

 

2013      185 Fällungen    261 Ersatzpflanzungen, davon 0 ausstehend

2014      228 Fällungen    308 Ersatzpflanzungen, davon 28 ausstehend

2015      149 Fällungen    223 Ersatzpflanzungen, davon 19 ausstehend

2016      145 Fällungen    234 Ersatzpflanzungen, davon 123 ausstehend

2017      159 Fällungen    186 Ersatzpflanzungen, davon 101 ausstehend

2018      101 Fällungen    121 Ersatzpflanzungen, davon 117 ausstehend

 

In der Bilanz stehen für diesen Zeitraum 967 Fällgenehmigungen gleichzeitig 1.333 beauflagte Ersatzpflanzungen als Hochstammpflanzungen gegenüber, von denen bisher 945 realisiert wurden. Der Eingriff und Ausgleich für Großsträucher und Klettergehölze wird aufgrund des geringen Umfanges nicht statistisch erfasst. Die ausstehenden Hochstammpflanzungen resultieren aus der Rückmeldefrist von ca. 1 Jahr nach Fällung und einiger noch überfälliger Forderungen. Erfahrungsgemäß sind die Kompensationsziele im Zeitraum von 3 Jahren nach Fällgenehmigung weitgehend erreicht.

 

Als Gründe für die Fällung und die daraus resultierende Ausgleichspflicht kommen häufig mehrere Umstände zusammen, so dass eine präzise Aufschlüsselung nicht möglich ist. Die häufigsten Gründe für Fällgenehmigungen absteigend nach deren Häufigkeit sind:

-              Bauvorhaben

-              Verkehrssicherheit

-              Erkrankung

-              Leitungsbau

-              Verschattung

Nachpflanzungen im Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung werden auf demselben Grundstück gefordert. Eine Verlagerung der Ausgleichverpflichtungen kommt nur im näheren Umfeld in Betracht. Die statistische Erfassung der Örtlichkeit erfolgt über Straßennamen, nicht jedoch über Ortslagen bzw. Stadtteile. 

 

zu Frage 3.

Seit 2013 bis heute waren 84 eingereichte Fällanträge aufgrund der Baumschutzsatzung zu versagen, d.h. diese Fällungen wären zusätzlich zu den genehmigten und mit Ersatzpflanzungen beauflagten Fällungen ohne Baumschutzsatzung nicht genehmigungspflichtig gewesen. Eine Anzahl sämtlicher, ausschließlich der Baumschutzsatzung unterliegenden Gehölze im Stadtgebiet - also solcher Gehölze, die seit 2010 ohne Satzung theoretisch hätten gefällt werden dürfen -  ist ebenso wenig mit vertretbarem Aufwand erfassbar wie die Konsequenzen für die CO²-Bilanz.

 

Frau Voß erfragt, wie viele Verluste beim Wegfall von Bäumen in Hausgärten entstehen können.

 

Frau Gessert macht deutlich, dass dafür keine Prognose erstellt werden kann.

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.