Beschluss: zurückgezogen

 


 

Herr Bogusch macht deutlich, dass es sich bei dem Antrag nicht um einen Prüfungsauftrag handelt. Er weist darauf hin, dass die Errichtung von Fußgängerüberwegen zu den Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises gehört. Nach § 38 Abs. 5 KV M-V führt der Oberbürgermeister als untere Straßenverkehrsbehörde die Aufgaben aus. Die Handlungskompetenz der Bürgerschaft ist nicht gegeben. Für die Errichtung der Fußgängerüberwege bedarf es der Zustimmung der oberen Verkehrsbehörde. Sollte der Antrag beschlossen werden, ist der Oberbürgermeister gezwungen Widerspruch einzulegen. Des Weiteren weist der Antrag keine Deckungsquelle für die Finanzierung auf. Inhaltlich ist festzustellen, dass bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (RFGÜ) zur Anwendung kommt. Diese legt fest, dass Fußgängerwege in Tempo-30- Zonen entbehrlich sind. Ebenso liegt das Verkehrsaufkommen in der Wasserstraße unter den gesetzlichen Bestimmungen. Demzufolge liegen die verkehrlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Fußgängerüberwegen in der Wasserstraße nicht vor. 

 

Die SPD-Fraktion zieht den Antrag zurück,