Beschluss: mehrheitlich abgelehnt


Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt, das Verfahren zur städtebaulichen Entwicklung des Areals „Pionierhaus“ (Ackerbürgerhaus Nr. 5) zwischen dem Knieperdamm, der Gerhart-Hauptmann-Straße und der Sarnowstraße gem. § 22 Kommunalverfassung MV an sich zu ziehen.

 

 


Herr Schulz informiert, dass Herr Lastovka  mitteilte, dass ggf. ein Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V für ihn in dieser Angelegenheit zutreffen könnte. Dies bedeutet, dass die Bürgerschaft gem. KV M-V § 24 (3) Satz 2 über das Mitwirkungsverbot in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung dazu beschließt.

 

Zur weiteren Beratung und Abstimmung wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

 

Herr Quintana Schmidt bittet um nähere Ausführungen zu den Ursachen für ein mögliches Mitwirkungsverbot.

 

Herr Lastovka begründet seinen Verdacht zum Mitwirkungsverbot.

 

Herr Dr. v. Bosse findet das von Herrn Lastovka angestrebte Verfahren sehr korrekt und regt an, um die Angelegenheit nicht zu gefährden, einem Mitwirkungsverbot zuzustimmen.

 

Herr van Slooten stimmt dem zu und spricht sich ebenfalls für die Feststellung eines Mitwirkungsverbotes aus.

 

Herr Dr. Zabel teilt mit, dass sich die CDU/FDP-Fraktion der Stimme enthalten wird, da die rechtliche Auffassung zu einem Mitwirkungsverbot in diesem Fall nicht geteilt wird.

 

Herr Schulz stellt zur Abstimmung, ob ein Mitwirkungsverbot ausgesprochen wird:

 

16 Zustimmungen      1 Gegenstimme         16 Gegenstimmen

 

Beschluss-Nr. 2016-VI-04-0396

 

Die Öffentlichkeit wird zur weiteren Beratung wieder hergestellt.

 

Herr Schulz teilt mit, dass die Bürgerschaft beschlossen hat, dass Herr Lastovka vom Mitwirkungsverbot betroffen ist.

 

Herr Dr. von Bosse begründet ausführlich den vorliegenden Antrag.

 

Herr Wohlgemuth informiert, dass der beantragte Vorschlag nach § 22 KV M-V nicht umgesetzt werden kann, da es rechtlich nicht zulässig ist.

 

Als einschlägiges Gesetz kommt hier die Landesbauordnung zum Tragen. Im § 57 ist die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Für dieses Anliegen ist somit der Oberbürgermeister als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Bürgerschaft kann somit kein Baugenehmigungsverfahren an sich ziehen.

 

Im Falle der Beschlussfassung wäre durch den Oberbürgermeister Widerspruch einzulegen.

 

Dennoch kann die Bürgerschaft Einfluss auf die künftige Entwicklung des Areals nehmen, nämlich durch die Aufnahme privatrechtlicher, d.h. vertraglicher Regelungen im Rahmen des Kaufvertrags, vergleichbar mit Grundstücksverkäufen aus dem Treuhandsondervermögen in der Altstadt. Da der Kaufvertrag ohnehin durch Hauptausschuss bzw. Bürgerschaft zu beschließen ist, bedarf es hierfür aber keines gesonderten Beschlusses gem. § 22 Kommunalverfassung.

 

Herr Lewing lehnt im Namen der CDU/FDP-Fraktion den Antrag ab. In dem Antrag kommt das Misstrauen gegenüber der Verwaltung zum Ausdruck. Jedoch wird die Bürgerschaft ohne das Hinzuziehen von Sachverständigen die Angelegenheit nicht bewältigen können, was jedoch zusätzliche Kosten verursachen würde. Man sollte sich die Arbeit der Verwaltung zunutze machen und aufgrund dessen eine Entscheidung treffen.

 

Herr Hartlieb informiert, dass dem Antragseinreicher im Vorfeld die Stellungnahme der Verwaltung mit der Konsequenz eines Widerspruchs durch den Oberbürgermeister mitgeteilt wurde.

 

Herr Dr. von Bosse erklärt, dass hierzu eine unterschiedliche Rechtsauffassung bestehe. Die Argumente der Verwaltung werden selbstverständlich respektiert, jedoch sollte die Bürgerschaft bestimmte Hauptparameter diskutieren und vorgeben können.

 

Herr Adomeit plädiert für eine Anhörung der potenziellen Investoren.     

 

Herr van Slooten sieht die Möglichkeiten der Einflussnahme durch die Bürgerschaft in diesem Verfahren als ausreichend ein.

 

Herr Schulz stellt den vorliegenden Antrag wie folgt zur Abstimmung:

 


Mehrheitlich abgelehnt