Anfrage:
1. Für wie viele Bäume bestehen
aktuell in der Hansestadt Stralsund
Verpflichtungen
zu Nachpflanzungen und durch wen sind diese vorzunehmen?
2. In welchem Zeitraum ist mit
einem kompletten Abtragen der sogenannten Baumschulden
zu rechnen?
3. Welche Baumarten werden und
wurden in den letzten fünf Jahren hauptsächlich nachgepflanzt?
Herr Wohlgemuth beantwortet die Anfrage wie folgt:
zu 1.
Durch die Hansestadt Stralsund statistisch erfasst werden die Baumfällungen, die dem Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung unterliegen und damit durch die Stadtverwaltung genehmigt werden. Darin nicht enthalten sind die Fällungen,
- die auf Grundlage des Landeswaldgesetzes durch die Forstbehörden genehmigt werden,
- die aufgrund des Stammumfangs dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen und daher durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises genehmigt werden und
- die im Rahmen von Bebauungsplänen festgesetzt werden.
Für alle Fällungen geschützter Gehölze bestehen gesetzliche Ausgleichs- und Ersatzregelungen, die regelmäßig höher bemessen sind als die Zahl der gefällten Gehölze.
Sowohl für Nachpflanzungen als auch zu deren dauerhaftem Erhalt sind die Eingriffsverursacher verpflichtet. Dies sind in der überwiegenden Anzahl der Fälle Privatpersonen, danach die Wohnungsgesellschaften und schließlich die Hansestadt selbst. Am Rande sei bemerkt, dass die Stadtverwaltung über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus die Aufforstung großer zusammenhängender Flächen ab 2016, insbesondere auf Ummanz, vorbereitet hat und entsprechende Genehmigungen dafür bereits erteilt wurden.
Für die im Stadtgebiet in der Zeit von 2012 bis 2015 genehmigten Fällungen entstanden nachfolgend aufgeführte Ersatzpflanzungen (in der Regel Bäume mit Stammumfang 14-16 cm oder alternativ Heckenpflanzungen heimischer Laubgehölze).
2012 234 Fällungen 301 Ersatzanforderungen, davon 6 offen
2013 183 Fällungen 245 Ersatzanforderungen, davon 53 offen
2014 247 Fällungen 299 Ersatzanforderungen, davon 74 offen
2015 137 Fällungen 204 Ersatzanforderungen, davon 127 offen (bis Nov. 2015)
zu 2.
Die Zeiträume zur Herstellung der Ersatzpflanzung betragen grundsätzlich zwei Vegetationsperioden, die Frist kann bis zwei weitere Vegetationsperioden auf Antrag verlängert werden. Das bedeutet, dass zwischen Fällung und Ersatzpflanzung maximal zwei Jahre liegen. Ca. 50 % der Antragsteller erbringen Ihre Ersatzleistung innerhalb der ersten bzw. zweiten Vegetationsperiode.
Falls sich die Frage auf die Erreichung des Kompensationsziels beziehen sollte: Bis zur vollständigen Kompensation muss ein Zeitraum von 30 bis 50 Jahren (je nach Baumart, Standort) angenommen werden.
zu 3.
Nachgepflanzt wurden folgende Baumarten: Linde, Ahorn, Eiche, Mehlbeere, Kastanie, Birke, Erle, Rotdorn, Kiefer, Buche und Eberesche.
Frau Müller dankt für die Antwort und fragt nach, welche Probleme auftraten, so dass noch offene Nachpflanzungen zu verzeichnen sind. Sie verweist speziell auf das Jahr 2013. Hier wurde die Zwei-Jahresfrist auf jeden Fall überschritten.
Herr Wohlgemuth berichtet, dass hier unterschiedliche Probleme vorliegen. Die Ersatzpflanzung wäre noch bis zum Ende der Vegetationsperiode möglich. Auf Antrag wird in Einzelfällen die Frist verlängert.
Die Antwort hierzu wird Herr Wohlgemuth schriftlich nachreichen.
Die beantragte Aussprache wird vom Einreicher zurückgezogen.