Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

Nach welchen Kriterien werden Einbahnstraßen für den Radverkehr auch in Gegenrichtung freigegeben?

 

Herr Bogusch beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Grundsätzlich ist es Ziel, dass der Radfahrer Einbahnstraßen in beide Richtungen nutzen kann, sofern Sicherheitsgründe nicht dagegen sprechen.

 

Die Voraussetzungen zur Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr werden durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO vorgegeben.

Zu berücksichtigen sind:

             eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

             eine ausreichende Begegnungsbreite, in der Regel 3,00 m, ausgenommen an kurzen Engstellen;

Bei Linienbussen oder starkem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,50 m betragen.

             eine übersichtliche Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen

             wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum für Fahrradfahrer

 

So sind z.B. bei einer verbleibenden Fahrgasse von 3,00 m Ausweichmöglichkeiten und bei Straßen über 400 Kfz/h Schutzstreifen bzw. eine Fahrbahnbreite von 3,75 m notwendig.

 

Die Überprüfung und Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrer erfolgte in Stralsund durch die Untere Verkehrsbehörde gemeinsam mit der Polizei bereits im Jahr 2011.

Im Ergebnis wurden zahlreiche Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben, auch in der Altstadt. Sie sind nicht freigegeben, wenn es mit Berücksichtigung des Parkens keine durchgehend verbleibende Fahrgassenbreite von mindestens 3,00 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten gibt. Dies trifft für die Straßenzüge Langenstraße und Frankenstraße zu.