Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Wie hoch ist der Stand der Mitarbeiter und Beamten der Hansestadt und der Beschäftigten der Gesellschaften mit Beteiligung der Hansestadt, die einer anzeige- oder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgehen und nach welchen Kriterien erfolgt eine Genehmigung?

Wie viele ehemalige Beschäftigte der Hansestadt oder einer Gesellschaft mit Beteiligung der Hansestadt gehen einer Nebentätigkeit bei die Stadt oder einer der genannten

Gesellschaften nach?

Wie werden bei Genehmigungen von Nebentätigkeiten mögliche Interessenskonflikte

geprüft ist es beabsichtigt, ähnlich der Leitlinien guter Unternehmensführung, einen

Verhaltenskodex für die Aufnahme bzw. Genehmigung von Nebenbeschäftigungen zu

entwickeln?

 

Herr Gawoehns beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Bei der Hansestadt üben nach den vorhandenen Unterlagen 71 (23 Beamte) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nebentätigkeiten aus. (ca. 12 %)

Zu ehemaligen Beschäftigten, wenn sie denn Nebentätigkeiten ausüben - kann man keine Angaben machen.

 

Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, auch eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen.

Insoweit besteht ein Anspruch, es sei denn, dass Gründe vorliegen, die es rechtfertigen oder gebieten, eine Nebentätigkeit zu versagen oder einzuschränken.

 

Es besteht für alle Mitarbeiter/innen lediglich eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten.

Das ist eine Abschwächung zu früheren Zeiten. Das war nach Gesetz und Tarifvertrag mal strenger geregelt.

Auch die frühere Begrenzung der Genehmigung bei den Beamten auf 5 Jahre gibt es nicht mehr.

 

Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Beschäftigte und die Beamten.

 

-      § 3 Abs. 3 TVöD-V

-      §§ 40 und 41 BeamtStG, §§ 70 ff LBG M-V i.V.m. der Nebentätigkeitslandesverordnung

 

 

Bei den Beamten gibt es nach wie vor katalogisierte Versagungsgründe, die aber keine Ausschließlichkeitsgründe sind:

Beispiele einer Versagung wären, wenn die Nebentätigkeit

 

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, (bspw. mehr als 8 h/Wo),

2. den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, - Interessenkonflikt -

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

 

Bei den Beschäftigten gibt es keinen  Katalog.

Dennoch kann auch hier die Nebentätigkeit versagt werden, wenn sie geeignet ist, die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitsnehmers oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen

Insoweit können auch im Bereich der Tarifbeschäftigten die gleichen Gründe wie bei den Beamten dazu führen, dass eine Nebentätigkeit versagt werden muss.

 

Die Beschäftigten müssen so rechtzeitig und schriftlich anzeigen, damit der Arbeitgeber ggf. reagieren kann. 

 

 

Zur Frage nach Prüfung des Interessenkonfliktes:

 

Die formularunterstützte Anzeige des Mitarbeiters und die darin enthaltene Selbstauskunft - also das wo, wie, wann, Umfang und Auftraggeber

sind Grundlage für die Beurteilung des Ansinnens durch den Arbeitgeber.

 

Der Vorgesetzte des Mitarbeiters wird beteiligt. Danach wird beurteilt, ob u.a. ein Interessenkonflikt vorliegen könnte.

 

Auch Hinweise, von wo auch immer, können dazu führen, dass der Fall überprüft wird.

Wahrheitsgemäße Angaben des Mitarbeiters vor der Aufnahme der Nebentätigkeit bzw. die Anzeige von Änderungen sind das A und O.

 

Die Schaffung von Leitlinien und Verhaltenskodex allein zu der Nebentätigkeitsproblematik ist nicht vorgesehen, da die vorhandenen Regeln ausreichen.

Sie würden absichtlichen Missbrauch wohl auch nicht wirklich verhindern.

Was man aber machen kann und sollte - in periodischen Abständen an das Personal herantreten und an die Regeln erinnern.

 

 

Herrn Behrndt beantwortet den zweiten Teil der Anfrage wie folgt:

 

Die Hansestadt Stralsund ist unmittelbar und mittelbar an 24 Unternehmen beteiligt. Die Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 1.280 Mitarbeiter.  Es wurden insgesamt 60 angezeigte und genehmigte entgeltliche Nebentätigkeiten durch die Unternehmen mitgeteilt.

 

Zu ehemaligen Beschäftigten mit Nebentätigkeit liegen bei den Gesellschaften keine Angaben vor.

 

Die Prüfung auf ggf. mögliche Interessenkonflikte erfolgt in der Regel durch die Geschäftsführung, abgestimmt auf die Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters.  Seitens der Unternehmen liegen unterschiedliche tarifliche bzw. betriebliche Regelungen vor. Diese werden seitens der Unternehmen als ausreichend angesehen.

 

Herr van Slooten führt an, dass es doch heraus zu finden sein muss, wenn ein Beschäftigter bei einer städtischen GmbH ausscheidet und dieser anschließend einen Beratervertrag in dieser GmbH hat.

 

Herr Behrndt erklärt, dass die Frage nicht in diese Richtung zu interpretieren war und wohl missverstanden wurde.

 

Herr Paul stellt den Antrag zur Führung einer Aussprache zur Abstimmung.

 

Abstimmung: Mehrheitlich zugestimmt

 

Beschluss-Nr.: 2015-VI-05-0216

 

Herr van Slooten meint, dass bei 1.200 Mitarbeitern Transparenz geschaffen werden muss und fragt, ob es schon Versagungen von Nebentätigkeiten gab und wenn ja aus welchem Grund.

 

Herr Dr. Badrow legt dar, dass es jährliche Belehrungen gibt, die von jedem Mitarbeiter zu unterschreiben sind.

 

Herr Gawoehns verdeutlicht, dass es Versagungen aus Interessenkonflikten, gab.

 

Herr Suhr fragt, welche Folgen bei Missachtung der Anzeigepflicht bestehen und ob in der Mitteilungspflicht eine Beschreibung der Ausübung vorhanden sein muss?

 

Herr Gawoehns erörtert, dass bei einem Verstoß der arbeitsvertraglichen Pflichten eine Abmahnung erfolgen kann.

Bei Interessenkonflikten ist man auf die Auskünfte angewiesen. Man muss tiefer recherchieren, wenn Fragen bleiben.