Wie hoch ist der
Stand der Mitarbeiter und Beamten der Hansestadt und der Beschäftigten der
Gesellschaften mit Beteiligung der Hansestadt, die einer anzeige- oder
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgehen und nach welchen Kriterien
erfolgt eine Genehmigung?
Wie viele ehemalige
Beschäftigte der Hansestadt oder einer Gesellschaft mit Beteiligung der
Hansestadt gehen einer Nebentätigkeit bei die Stadt oder einer der genannten
Gesellschaften
nach?
Wie werden bei Genehmigungen von Nebentätigkeiten mögliche
Interessenskonflikte
geprüft ist es beabsichtigt, ähnlich der Leitlinien guter
Unternehmensführung, einen
Verhaltenskodex für die Aufnahme bzw. Genehmigung von
Nebenbeschäftigungen zu
entwickeln?
Herr Gawoehns
beantwortet die Anfrage wie folgt:
Bei der Hansestadt
üben nach den vorhandenen Unterlagen 71 (23 Beamte) Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter Nebentätigkeiten aus. (ca. 12 %)
Zu ehemaligen
Beschäftigten, wenn sie denn Nebentätigkeiten ausüben - kann man keine Angaben
machen.
Art. 12 Abs. 1 GG
schützt die Freiheit, auch eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen.
Insoweit besteht
ein Anspruch, es sei denn, dass Gründe vorliegen, die es rechtfertigen oder
gebieten, eine Nebentätigkeit zu versagen oder einzuschränken.
Es besteht für alle
Mitarbeiter/innen lediglich eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten.
Das ist eine
Abschwächung zu früheren Zeiten. Das war nach Gesetz und Tarifvertrag mal
strenger geregelt.
Auch die frühere
Begrenzung der Genehmigung bei den Beamten auf 5 Jahre gibt es nicht mehr.
Es gibt
unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Beschäftigte und die Beamten.
- § 3 Abs. 3 TVöD-V
- §§ 40 und 41 BeamtStG, §§ 70 ff LBG M-V
i.V.m. der Nebentätigkeitslandesverordnung
Bei den Beamten
gibt es nach wie vor katalogisierte Versagungsgründe, die aber keine
Ausschließlichkeitsgründe sind:
Beispiele einer
Versagung wären, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und
Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, (bspw. mehr als 8
h/Wo),
2. den Beamten in
einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, -
Interessenkonflikt -
3. in einer
Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig
wird oder tätig werden kann,
4. die
Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer
wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des
Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der
öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Bei den
Beschäftigten gibt es keinen Katalog.
Dennoch kann auch
hier die Nebentätigkeit versagt werden, wenn sie geeignet ist, die
arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitsnehmers oder berechtigte Interessen
des Arbeitgebers zu beeinträchtigen
Insoweit können
auch im Bereich der Tarifbeschäftigten die gleichen Gründe wie bei den Beamten
dazu führen, dass eine Nebentätigkeit versagt werden muss.
Die Beschäftigten
müssen so rechtzeitig und schriftlich anzeigen, damit der Arbeitgeber ggf.
reagieren kann.
Zur Frage nach
Prüfung des Interessenkonfliktes:
Die
formularunterstützte Anzeige des Mitarbeiters und die darin enthaltene
Selbstauskunft - also das wo, wie, wann, Umfang und Auftraggeber
sind Grundlage für
die Beurteilung des Ansinnens durch den Arbeitgeber.
Der Vorgesetzte des
Mitarbeiters wird beteiligt. Danach wird beurteilt, ob u.a. ein
Interessenkonflikt vorliegen könnte.
Auch Hinweise, von
wo auch immer, können dazu führen, dass der Fall überprüft wird.
Wahrheitsgemäße
Angaben des Mitarbeiters vor der Aufnahme der Nebentätigkeit bzw. die Anzeige
von Änderungen sind das A und O.
Die Schaffung von
Leitlinien und Verhaltenskodex allein zu der Nebentätigkeitsproblematik ist
nicht vorgesehen, da die vorhandenen Regeln ausreichen.
Sie würden
absichtlichen Missbrauch wohl auch nicht wirklich verhindern.
Was man aber machen
kann und sollte - in periodischen Abständen an das Personal herantreten und an
die Regeln erinnern.
Herrn Behrndt
beantwortet den zweiten Teil der Anfrage wie folgt:
Die Hansestadt
Stralsund ist unmittelbar und mittelbar an 24 Unternehmen beteiligt. Die
Unternehmen beschäftigen insgesamt rund 1.280 Mitarbeiter. Es wurden insgesamt 60 angezeigte und
genehmigte entgeltliche Nebentätigkeiten durch die Unternehmen mitgeteilt.
Zu ehemaligen
Beschäftigten mit Nebentätigkeit liegen bei den Gesellschaften keine Angaben
vor.
Die Prüfung auf
ggf. mögliche Interessenkonflikte erfolgt in der Regel durch die
Geschäftsführung, abgestimmt auf die Tätigkeit des jeweiligen
Mitarbeiters. Seitens der Unternehmen
liegen unterschiedliche tarifliche bzw. betriebliche Regelungen vor. Diese
werden seitens der Unternehmen als ausreichend angesehen.
Herr van Slooten führt an, dass es doch heraus zu finden sein muss, wenn ein Beschäftigter bei einer städtischen GmbH ausscheidet und dieser anschließend einen Beratervertrag in dieser GmbH hat.
Herr Behrndt
erklärt, dass die Frage nicht in diese Richtung zu interpretieren war
und wohl missverstanden wurde.
Herr Paul stellt
den Antrag zur Führung einer Aussprache zur Abstimmung.
Abstimmung:
Mehrheitlich zugestimmt
Beschluss-Nr.:
2015-VI-05-0216
Herr van Slooten
meint, dass bei 1.200 Mitarbeitern Transparenz geschaffen werden muss und
fragt, ob es schon Versagungen von Nebentätigkeiten gab und wenn ja aus welchem
Grund.
Herr Dr. Badrow
legt dar, dass es jährliche Belehrungen gibt, die von jedem Mitarbeiter zu
unterschreiben sind.
Herr Gawoehns
verdeutlicht, dass es Versagungen aus Interessenkonflikten, gab.
Herr Suhr fragt, welche
Folgen bei Missachtung der Anzeigepflicht bestehen und ob in der
Mitteilungspflicht eine Beschreibung der Ausübung vorhanden sein muss?
Herr Gawoehns
erörtert, dass bei einem Verstoß der arbeitsvertraglichen Pflichten eine
Abmahnung erfolgen kann.
Bei
Interessenkonflikten ist man auf die Auskünfte angewiesen. Man muss tiefer
recherchieren, wenn Fragen bleiben.